Eigenverbrauch bei unentgeltlicher Übertragung an die öffentliche Hand - Nachfolgeentscheidung des BFH

Der VwGH bestätigte am 24.02.2021 seine bisherige Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme aufgrund einer nachträglich erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als unbegründet abzuweisen ist.

Im Sachverhalt geht es um eine Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Da die Steuerpflichtige für das Jahr 2013 keine Steuererklärungen abgab, wurde sie vom Finanzamt zur Einkommen- und Umsatzsteuer im Schätzungswege veranlagt. Erst nach Bescheiderlassung legte die Steuerpflichtige nachträglich erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vor und beantragte die Wiederaufnahme der Verfahren. Infolgedessen wiesen das Finanzamt und das BFG den Antrag ab, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien.

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente (wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften), die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung „im abgeschlossenen Verfahren“ bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind. Das Neuhervorkommen ist bei beantragter Wiederaufnahme aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen. In vorliegendem Fall ist die Tatsache des Fehlens einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aus Sicht der Steuerpflichtigen nicht als neuhervorgekommen zu qualifizieren, da ihr das Fehlen der Aufzeichnungen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt waren. Zudem erwirkt die nachträgliche Erstellung der Buchhaltung von Jahresabschlüssen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und Steuererklärungen NICHT das Hervorkommen neuer Beweismittel, wenn diese auf bereits vorhandenen und bekannten Belegen beruhen.

Praxisfolgen

Nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens erstellte Erklärungen und Aufzeichnungen sind aus Sicht des Antragstellers keine neu hervorgekommene Tatsachen und bewirken nicht, dass neue Beweismittel im Sinne des § 303 BAO hervorkommen. Nur Belege, deren Existenz dem Steuerpflichtigen nicht bekannt gewesen sind, können als neu hervorgekommen angesehen werden. In der Praxis erweist sich der Nachweis eines Neuhervorkommens aus Sicht des Steuerpflichtigen jedoch als äußerst schwierig, da man in der Regel davon ausgehen muss, dass diesem der Aktenstand zur Gänze bekannt sein muss.