Umsatzsteuerpflicht für Privatnutzung nicht vorsteuerabzugsfähiger Dienstfahrzeuge

In vielen Unternehmen ist es üblich, dass Dienstfahrzeuge auch privat genutzt werden dürfen. Umsatzsteuerrechtlich stellt sich in derartigen Fällen die Frage, ob diese Überlassung eine steuerpflichtige Leistung darstellt – insbesondere, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Fahrzeugs keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Diese Frage hat das BFG mit Erkenntnis vom 10.01.2025 (GZ RV/2100765/2024) behandelt:

Im gegenständlichen Fall überließ eine deutsche KG ihren in Österreich beschäftigten Mitarbeitern Fahrzeuge zur dienstlichen und privaten Nutzung. Die Fahrzeuge waren in Österreich zugelassen, berechtigten jedoch nicht zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt sah in der Überlassung der Fahrzeug an die Dienstnehmer zur Privatnutzung jedoch keinen unentgeltlichen Vorgang, sondern ging von einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung in Form einer „Vermietung von Beförderungsmitteln“ gegen Erbringung der Arbeitsleistung aus und setzte entsprechende Umsatzsteuer fest.

Das BFG verneinte im Ergebnis eine Umsatzsteuerpflicht für die Privatnutzung der Dienstfahrzeuge und führte dazu wie folgt aus:

  • Die Fahrzeuge berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG).
  • Es liegt kein Eigenverbrauch vor, da dieser nur steuerbar ist, wenn zuvor ein Vorsteuerabzug möglich war.
  • Auch ein tauschähnlicher Umsatz weil die Dienstnehmer eine anteilige Arbeitsleistung als Gegenleistung für die private
    Nutzungsüberlassung erbringen führt nach Ansicht des BFG nicht zu einem umsatzsteuerbaren Vorgang. Begründend verweist das BFG auf ein VwGH Urteil, welches jedoch noch zur Rechtslage des UStG 1972 (und damit vor Anwendbarkeit der MwStRL) erging. 
  • Eine Belastung der Überlassung für Privatfahrten würde laut BFG zudem eine unionsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung darstellen, wenn der
    Vorsteuerabzug zwar nicht zusteht die Überlassung dieses Gegenstandes, der vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, jedoch besteuert wird.

Praxisfolgen

Das Thema ist hochbrisant, da bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen zur Privatnutzung in der Praxis regelmäßig keine Umsatzsteuer abgeführt wird. Begründet wird dies seitens der Finanzverwaltung damit, dass Fahrzeuge gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG grundsätzlich nicht als Bestandteil des Unternehmens gelten und daher kein Vorsteuerabzug zusteht. In ständiger Rechtsprechung interpretiert der VwGH diese Bestimmung jedoch als bloße Vorsteuerausschlussbestimmung, dh, die Fahrzeuge gelten zwar als Bestandteile des Unternehmens, ein Vorsteuerabzug steht jedoch nicht zu. Werden derartige Fahrzeuge in weiterer Folge veräußert (also geliefert), sieht das UStG eine unechte Umsatzsteuerbefreiung vor (§ 6 Abs 1 Z 26 UStG; gilt allgemein für Gegenstände, für die kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte). Diese Befreiungsbestimmung gilt jedoch nicht für sonstige Leistungen.

Nun wäre dies nach wie vor unproblematisch, ginge man hinsichtlich der Überlassung der Fahrzeuge zur Privatnutzung von einem Eigenverbrauch aus. Dieser wird nur dann verwirklicht, wenn zuvor ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Nun geht das Finanzamt hier aber davon aus, dass die Fahrzeuge den Mitarbeitern nicht unentgeltlich überlassen werden, sondern dass diese einen Teil ihrer Arbeitsleistung für die Überlassung des Fahrzeugs aufwenden. Damit läge aber ein tauschähnlicher Umsatz vor (sonstige Leistung der PKW-Überlassung gegen Arbeitsleistung), der unabhängig von einem möglichen Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer unterliegen würde.

Dogmatisch überzeugt die Argumentation des BFG insoweit nicht. Da Amtsrevision erhoben wurde, bleibt die Entscheidung des VwGH in dieser Sache mit Spannung abzuwarten. Spannend ist in diesem Kontext auch das bereits beim VwGH anhängige Verfahren, dass sich mit der Frage beschäftigt, ob die Überlassung der Fahrzeuge an Mitarbeiter zur Privatnutzung nun ein Eigenverbrauch darstellt oder einen tauschähnlichen Umsatz begründet. 

In der Praxis ist bis Klarheit in dieser Sache geschaffen wird, tunlichst darauf zu achten, dass ein tauschähnlicher Umsatz vermieden wird und damit ein Eigenverbrauch vorliegt (bspw durch ausdrücklichen Hinweis in der Überlassungsvereinbarung, dass die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges unentgeltlich erfolgt, keine Gehaltsumwandlung vorliegt uÄ).