Ein Einzelunternehmer verabsäumte es rechtzeitig Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und die Umsatzsteuer zu bezahlen. Daher verhängte das Amt für Betrugsbekämpfung wegen vorsätzlicher Umsatzsteuerverkürzung und Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten eine Geldstrafe von EUR 12.000 € samt Ersatzfreiheitsstrafe und erkannte ihn schuldig, einen Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu leisten.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) zurückgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Im Zuge des Verfahrens stellte sich nämlich heraus, dass die Unterschrift auf der Beschwerde nicht vom Abgabepflichtigen stammte. Stattdessen wurde die Beschwerde offenbar von einer Person (MG von der G Consult) eingereicht, die keine Vertretungsbefugnis in Finanzstrafsachen besaß.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH als unzulässig zurückgewiesen: Gemäß § 77 Abs 1 FinStrG dürfen Beschuldigte sich in Finanzstrafsachen nur durch Verteidiger vertreten lassen. Eine Beschwerde, die von einer nicht berechtigten Person eingebracht wird (und sei es der Ehepartner), ist kein bloßer Formmangel, inhaltlich verfehlt und daher unwirksam. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in derartigen Fällen nicht zu erlassen.
Daher wurde der angefochtene BFG Beschluss vom BFG nicht als vom Revisionswerber, sondern als vom MG von der G Consult erhoben angesehen und als unzulässig zurückgewiesen. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht vom Revisionswerber stammte, konnte dieser auch keine Revision dagegen erheben. Der VwGH erklärte die Revision daher schon aus diesem Grund für unzulässig und wies sie zurück.
Das Urteil verdeutlicht ein wiederkehrendes Problem in der Praxis: Es kommt immer wieder vor, dass Unbefugte ohne entsprechende Berechtigungen als steuerliche Vertreter im Rahmen von Außenprüfungen oder gar Rechtsmittelverfahren auftreten. Wie der aktuelle Fall zeigt, kann dies zu erheblichen rechtlichen Komplikationen, bis hin zur Unwirksamkeit von Beschwerden und Rechtsmitteln führen. In letzter Konsequenz können somit auch Steuernachzahlungen und Strafen, die bekämpft werden sollten, in Rechtskraft erwachsen. Spätestens im Rechtsmittelverfahren sollte daher darauf geachtet werden, dass das Rechtsmittel auch von einem Berechtigten eingebracht wird.
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