Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist. In folgenden zwei Fällen kann vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen werden:
Falls eine Betroffenheit vorliegt, ist laut BMF eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages gerechtfertigt, sofern nicht den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits zuvor durch eine beantragte Herabsetzung entsprochen wurde.
Weiterhin bestehen bleibt die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen. Dazu muss jedoch der Nachweis der konkreten Betroffenheit überprüft werden.